Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der SaJo Consulting GmbH gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1 — Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der SaJo Consulting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Softwareentwicklung, Beratung, Anpassung, Pflege und Betrieb von Software.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen auf dieser Grundlage nicht zustande.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen auf dieser Grundlage nicht zustande.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
2 — Angebot & Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist die jeweilige Leistungsbeschreibung, das Angebot oder ein gesondertes Pflichtenheft. Angaben in Präsentationen, Prospekten oder auf der Website stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist die jeweilige Leistungsbeschreibung, das Angebot oder ein gesondertes Pflichtenheft. Angaben in Präsentationen, Prospekten oder auf der Website stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
3 — Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den Regeln ordnungsgemäßer fachlicher Praxis.
Ob die Leistung als Werkvertrag (geschuldeter Erfolg, etwa die Erstellung einer Anwendung) oder als Dienstvertrag (geschuldete Tätigkeit, etwa Beratung oder Betreuung nach Aufwand) erbracht wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.
Ob die Leistung als Werkvertrag (geschuldeter Erfolg, etwa die Erstellung einer Anwendung) oder als Dienstvertrag (geschuldete Tätigkeit, etwa Beratung oder Betreuung nach Aufwand) erbracht wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.
4 — Mitwirkung des
Auftraggebers
Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Testumgebungen und Ansprechpartner rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.
Er benennt eine ansprechbare Person, die zur Erteilung erforderlicher Auskünfte und Entscheidungen befugt ist, und prüft Zwischenergebnisse innerhalb angemessener Frist.
Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet.
Er benennt eine ansprechbare Person, die zur Erteilung erforderlicher Auskünfte und Entscheidungen befugt ist, und prüft Zwischenergebnisse innerhalb angemessener Frist.
Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet.
5 — Vergütung & Zahlung
Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Festpreis oder nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Ohne abweichende Vereinbarung gilt Abrechnung nach Aufwand.
Bei Abrechnung nach Aufwand weist der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nachvollziehbar aus. Angaben zum voraussichtlichen Aufwand sind Schätzungen und keine verbindliche Preiszusage, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurden.
Reisekosten, Spesen und Auslagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen.
Bei Abrechnung nach Aufwand weist der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nachvollziehbar aus. Angaben zum voraussichtlichen Aufwand sind Schätzungen und keine verbindliche Preiszusage, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurden.
Reisekosten, Spesen und Auslagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen.
6 — Termine & Fristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere durch unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers, nachträgliche Änderungswünsche oder Störungen bei Vorlieferanten — verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere durch unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers, nachträgliche Änderungswünsche oder Störungen bei Vorlieferanten — verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7 — Änderungen des
Leistungsumfangs
Leistungsumfangs
Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Der Auftragnehmer prüft, ob die Änderung durchführbar ist, und teilt die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit.
Die Änderung wird erst nach beiderseitiger Bestätigung in Textform umgesetzt. Bis dahin wird auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weitergearbeitet.
Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach Aufwand berechnet werden, sofern der Auftragnehmer hierauf zuvor hinweist.
Die Änderung wird erst nach beiderseitiger Bestätigung in Textform umgesetzt. Bis dahin wird auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weitergearbeitet.
Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach Aufwand berechnet werden, sofern der Auftragnehmer hierauf zuvor hinweist.
8 — Abnahme
Soweit Werkleistungen geschuldet sind, nimmt der Auftraggeber diese nach Bereitstellung ab. Die Abnahme erfolgt in Textform.
Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung. Erklärt er innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch benennt er Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer bei Bereitstellung gesondert hin.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie ebenfalls als abgenommen.
Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung. Erklärt er innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch benennt er Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer bei Bereitstellung gesondert hin.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie ebenfalls als abgenommen.
Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
9 — Rechte an den
Arbeitsergebnissen
Arbeitsergebnissen
Die Rechte an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen werden projektbezogen vereinbart.
Ohne abweichende Vereinbarung erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Projekt erworbene allgemeine Wissen, Ideen, Verfahren und wiederverwendbare Bausteine, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, auch für andere Vorhaben zu verwenden.
Enthalten die Arbeitsergebnisse Komponenten Dritter oder Open-Source-Software, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf eingesetzte Open-Source-Komponenten hin.
Ohne abweichende Vereinbarung erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Projekt erworbene allgemeine Wissen, Ideen, Verfahren und wiederverwendbare Bausteine, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, auch für andere Vorhaben zu verwenden.
Enthalten die Arbeitsergebnisse Komponenten Dritter oder Open-Source-Software, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf eingesetzte Open-Source-Komponenten hin.
10 — Mängelansprüche
Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt sie so genau, dass sie nachvollzogen werden können.
Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung nach seiner Wahl. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Keine Mängel sind Abweichungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers oder auf einer vom Auftraggeber vorgegebenen Systemumgebung beruhen.
Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung nach seiner Wahl. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Keine Mängel sind Abweichungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers oder auf einer vom Auftraggeber vorgegebenen Systemumgebung beruhen.
11 — Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
12 — Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung als Referenz benennen.
Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung als Referenz benennen.
13 — Datenschutz
Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
14 — Laufzeit &
Beendigung
Beendigung
Dienstverträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
Kündigungen bedürfen der Textform.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
Kündigungen bedürfen der Textform.
15 — Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
16 — Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.